NPO

Vereine – Anpassung der Satzung

Regelmäßig, empfehlenswert einmal jährlich, sollten die Regelungen in der Satzung im Hinblick auf die tatsächliche Geschäftsführung und auf die Tätigkeit des gemeinnützigen Vereins hin überprüft werden. Neben den steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheiten sollten aber auch die allgemeinen Regelungen zur Mitgliederversammlung, Vorstand und Beschlussfassung etc. in der Satzung überprüft werden, da das satzungskonforme Verhalten des Vereins für die Gemeinnützigkeit mit maßgeblich ist.

In der täglichen Korrespondenz erfahren wir vermehrt, dass gerade in Zeiten von Corona die Durchführung von Mitgliederversammlungen, die im Zweifel kurzfristig abgesagt werden mussten, große Herausforderungen für die Vereine darstellen. Die bisherigen Satzungsregelungen sind in der Regel recht starr formuliert, so dass hier flexible Regelungen, wie z.B.:

-…Mitgliederversammlung „soll“… stattfinden…,
-… Mitgliederversammlung „kann“ virtuell stattfinden…,
-…Telefonische Abstimmung, Abstimmung per E-Mail…,
-… Beschlüsse „können“ auch in Textform gefasst…,

sinnvoller sein können. Denn ansonsten ist entsprechend der „alten“ Regelungen zu handeln.

Genaue Details zur Durchführung und Umsetzung der Mitgliederversammlung können auch in einer Versammlungsordnung geregelt werden. Eine Versammlungsordnung muss aber dann in der Satzung vorgesehen sein.

Auch sollte insbesondere auf die Amtszeit des Vorstands, des Kassenprüfers, etc. geachtet werden, damit nicht mangels Durchführung einer Mitgliederversammlung die Ämter zeitweise nicht besetzt sind.

Entsprechend der oben angeführten Regelungen können auch die Regelungen zu den Vorstandssitzungen den aktuellen Verhältnissen (Corona) angepasst werden.

Anpassungen der Satzung bedürfen immer einer Überprüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen und der rechtzeitigen Abstimmung mit dem Finanzamt, so dass eine Satzungsänderung gut geplant werden muss.

Gerne unterstützen wir Sie bei den o.a. Punkten.