NPO

Vereine, Stiftungen, gGmbH: Steuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise

Die Verwaltungs- und Vorzugserleichterungen von 2020 (aus dem BMF-Schreiben vom 04.09.2020) werden aufgrund der aktuellen Corona-Situation verlängert und erweitert. Dies wurde in einem neuen BMF-Schreiben vom 18.12.20 festgelegt.

 

Die Verlängerung der Maßnahmen vom 04.09.20, sowie der nachfolgend genannten Erweiterungen, gilt bis zum 31.12.2021.

 

Folgende Erweiterungen sind vorgesehen:

 

Corona-Leistungen als steuerbegünstigter Zweck
Wenn Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen für die Bewältigung der Corona-Krise und deren Auswirkungen zur Verfügung stellen, können sie diese sowohl ertragsteuerlich, als auch umsatzsteuerlich dem steuerbegünstigtem Zweck ihrer Körperschaft im Sinne des § 65 AO zuordnen. Das ist zum Beispiel bei entsprechenden Leistungen an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime der Fall.

 

Diese Maßnahme gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft satzungsmäßig befolgt.

 

Umsatzsteuerbefreiung zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen
Werden Sachmittel, Räume oder Arbeitnehmer zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen (unter den Voraussetzungen des §4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG) zur Verfügung gestellt, gelten diese als eng verbundene Umsätze der Einrichtungen untereinander. Sie sind damit umsatzsteuerfrei.

 

Dies gilt aber nur für Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind (z.B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen). Eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung ist für die Anwendung der oben genannten Umsatzsteuerbefreiungen nicht notwendig.

 

Keine Besteuerung für unentgeltliche medizinische Abgaben (Personal und Bedarf)
Werden durch Unternehmen unentgeltlich Personal für medizinische Zwecke oder medizinischer Bedarf an Einrichtungen zur Bewältigung der Corona-Krise bereitgestellt, wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege verzichtet. Dies gilt besonders für Abgaben an Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, sowie Alters- und Pflegeheime. Ebenfalls dazu zählen öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr.

 

Kein Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug unter Absicht einer unentgeltlichen Abgabe
Wenn ein Unternehmer bereits beim Bezug einer Leistung weiß, dass er diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und Personal anschafft, darf er keine Vorsteuer dafür anrechnen. Wie im vorherigen Abschnitt erwähnt, werden unentgeltliche Abgaben von medizinischem Bedarf und Personal an Einrichtungen für die Bewältigung der Corona-Krise (Krankenhäuser, Kliniken, Polizei, Feuerwehr und weitere, oben bereits genannte) im Billigkeitswege nicht besteuert.

 

Demzufolge darf auch keine Vorsteuer verrechnet werden.