NPO

Der Verkauf von Munition gilt nicht als Zweckbetrieb

Verkauft ein Verein Munition (z.B. ein Jagdverein), so muss er die Einnahmen aus diesen Verkäufen mit 19% Mehrwertsteuer versehen.

Das Finanzgericht Münster entschied in einem Urteil vom 17.09.2020, dass der Verkauf von Munition nicht dem Zweckbetrieb zugeordnet werden kann.

Laut § 65 AO ist ein Zweckbetrieb dann gegeben, wenn:

  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (in seiner Gesamtrichtung) dazu dient, die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
  • diese Zwecke allein durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können,
  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht mehr als nötig zu Betrieben derselben oder ähnlicher Art in Konkurrenz tritt.

Im Falle des Urteils von September 2020 handelte es sich um einen Jagdverein, der eine besondere Munition herstellte und auf seinem Schießstand verkaufte. Das FG Münster entschied, dass die Bedingungen in § 65 AO nicht erfüllt wurden.

Dieses Urteil wird voraussichtlich auch auf Schützenvereine angewendet, die den Verkauf von Munition ebenfalls mit 19% versteuern müssen.