NPO

Verlängerung der Maßnahmen zur steuerlichen Unterstützung von Betroffenen des Ukrainekriegs bis zum 31.12.2023

Das BMF hat mit Schreiben vom 17.11.2022 die gebilligten Maßnahmen zur Unterstützung von Betroffenen des Ukrainekriegs aus den BMF Schreiben vom 17.03.2022 und vom 07.06.2022 bis zum 31.12.2023 verlängert. Die wesentlichen Maßnahmen für gemeinnützige Einrichtungen aus dem BMF Schreiben vom 17.03.2022 führen wir noch einmal wie folgt auf:

Spendenaktionen

Grundsätzlich kann eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die nicht in ihrer Satzung verankert sind. Erfolgt dennoch ein Spendenaufruf zur Unterstützung der Geschädigten vom Krieg in der Ukraine, so ist es für die Gemeinnützigkeit von Einrichtungen unschädlich, wenn sie Mittel aus dieser Aktion für die Unterstützung der Geschädigten erhalten haben und entsprechend verwenden. Daneben ist es ebenfalls unschädlich, wenn diese Spenden beispielsweise an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zur Unterstützung der Geschädigten weitergeleitet werden. Entsprechende Zuwendungsbestätigungen können von den spendensammelnden Einrichtungen ausgestellt werden.

Mittelverwendung

Das BMF führt weiterhin aus, dass es ausnahmsweise unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist, wenn die gemeinnützige Einrichtung sonstige vorhandene Mittel auch ohne Änderung der Satzung unmittelbar zur Unterstützung der Geschädigten vom Krieg in der Ukraine einsetzt. Dies gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Auf einen entsprechenden Nachweis der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 AO kann verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen

Als Zweckbetriebe werden auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen angesehen. Folglich finden auch besondere steuerliche Begünstigungen, z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG – ermäßigter Steuersatz für steuerbegünstigte Einrichtungen, auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung Anwendung.

Eine entgeltliche vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ohne Prüfung dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Etwas anderes gilt, wenn die Unterbringung in Einrichtungen eines BgA stattfindet. Dann gelten die allgemeinen steuerlichen Vorschriften.

Umsatzsteuer auf Leistungen

Die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder auch die Erbringung von anderen Leistungen, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Ukrainekriegs notwendig sind, können sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen satzungsmäßigen Zweckverfolgung.

Überlassung von Sachmitteln, Räumen und Personal

Die Überlassung von Sachmitteln, Räumen und Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerbefreit. Dies gilt nur soweit die Leistungen zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.