Verlust der Gemeinnützigkeit durch mangelnde Vertretungsregelungen
Vertretungsberechtigungen sind bei Vereinen grundsätzlich in der Satzung definiert. Durch diese Regeln verhindert der Verein, dass er haftet und er schützt sich auch vor dem möglichen Verlust der Gemeinnützigkeit.
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat im Schreiben vom 01.03.2022 noch einmal klargestellt, dass die Verwendung von Mitteln einer steuerbegünstigten Körperschaft außerhalb der verfolgten gemeinnützigen Zwecke grundsätzlich zu einem Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot führt. Mit Mittelverwendung ist hier der vorsätzliche oder grob fahrlässige Einsatz von Vereinsvermögen durch die Vereinsorgane gemeint.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit hat nur dann Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit des Vereins, wenn der Verstoß dem Verein zugerechnet werden kann. Ein handeln von nicht vertretungsberechtigten Personen kann dem Verein grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Allerdings ist der Vorstand verpflichtet in solchen Fällen rechtliche Schritte zu unternehmen, um den Schaden des Vereins so gering wie möglich zu halten. Bleibt der Vorstand untätig, wird die Mittelverwendung dem Verein zugerechnet und kann die Gemeinnützigkeit gefährden. Das Finanzministerium gibt in dem o.a. Schreiben einige Beispiele zur Ausübung der tatsächlichen Geschäftsführung und den Vertretungsbefugnissen.
Zur Sicherung der Gemeinnützigkeit sollten entsprechende Vertretungsregelungen, zum Beispiel nur eine gemeinsame Vertretung der Vorstände oder auch die Erlaubnispflicht für bestimmte Geschäfte, im Verein getroffen werden. Eine Einhaltung der Vertretungsregelungen für Vorstände obliegt der Mitgliederversammlung. Entsprechende Vertretungsregelungen / Vertretungsbeschränkungen sollten im Vereinsregister eingetragen werden.