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Verwaltungsaufgaben als Zweckbetrieb – arbeitsteilige Zusammenarbeit

Verwaltungsaufgaben als Zweckbetrieb – arbeitsteilige Zusammenarbeit

Die Finanzverwaltung vertritt die grundsätzliche Auffassung, dass Verwaltungsaufgaben nicht
einen Zweckbetrieb begründen, sondern es sich hier um einen steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.

Nunmehr hat der BFH mit Beschluss vom 15.03.2022 entschieden, dass die von einem
gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes
einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO begründen können. Im vorliegenden Fall hat
der Verein mit dem zuständigen Bundesamt für den Zivildienst einen Vertrag zur
Übertragung von Verwaltungsaufgaben geschlossen. Die Aufgaben umfassten insbesondere
die Betreuung von Zivildienstleistenden, die für amtliche Beschäftigungsstellen ganz
überwiegend im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit tätig waren.

Obwohl es sich aus Sicht der Finanzverwaltung hier um rein administrative Aufgaben vom
Verein gegenüber den Beschäftigungsstellen handeln und keine unmittelbare Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke (gegenüber den Zivildienstleistenden) handeln solle, kommt das
Gericht zu einer anderen Auffassung. Nach Prüfung der Voraussetzungen für einen
allgemeinen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO stellte der BFH insbesondere die Erreichung des
Satzungszwecks durch die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften
heraus und damit eine unmittelbare Förderung steuerbegünstigter Zwecke des Vereins. Das
Gericht sah in den hier vorliegenden speziellen Verwaltungsleistungen eine besondere Nähe
zum sozialen Bereich und nicht nur reine administrative Aufgaben, wie z.B. allgemeine
Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen.

M.E. eröffnet das Urteil, insbesondere vor dem Hintergrund der arbeitsteiligen
Zusammenarbeit, weiteren Prüfungs- und Gestaltungsbedarf bei bestehender und künftiger
Zusammenarbeit von gemeinnützigen und öffentlichen Einrichtungen. Alternativ kann bei
Kooperationen natürlich auch planmäßiges Zusammenwirken i.S.d. § 57 Abs. 3 AO
herangezogen werden. Dies ist aufgrund der aktuellen Auffassung der Finanzverwaltung zur
hierzu benötigten Satzungsanpassung aber m.E. (noch) nicht sehr praktikabel.

Bei vorliegenden oder geplanten Kooperationen sprechen Sie uns gerne an.