NPO

Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland

Häufig sind gemeinnützige Vereine auch im Ausland aktiv. In diesem Fall sind besondere Regelungen zu beachten, die vom Bayrischen Landesfinanzamt (BayLfSt) zusammengefasst wurden.

Für die Förderung der Allgemeinheit reicht es aus, wenn die Förderung natürlichen Personen zu Gute kommt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder die Tätigkeiten, neben der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke, zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen.

Ein Unternehmen kann seine steuerlich geförderten Ziele im Ausland sowohl direkt durch seine Tätigkeiten als auch durch eine Hilfsperson erreichen. Die Hilfsperson kann auch eine ausländische natürliche oder juristische Person sein. Zur Beweissicherung sollte zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und der ausländischen Hilfsperson ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden, in dem Inhalt und Umfang der Tätigkeit sowie die Aufgaben der Hilfsperson festgelegt sind.

Wie ist die unmittelbare Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland nachzuweisen?
Konkret wird je nach Situation und Umfang des Falles entschieden, welche Beweise unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes zu erbringen sind. Als Nachweis für eine satzungsmäßige Mittelverwendung können folgende Dokumente dienen:

• abgeschlossene Verträge über die Mittelverwendung und die damit verbundenen Verfahren
• Belege über Auslandsüberweisungen und Empfangsbestätigungen von Empfängern bei Geldeingang
• Detailbeschreibungen von Aktivitäten im Ausland
• Dokumente zu abgeschlossenen Projekten (Prospekte, Pressemitteilungen)
• Gutachten von Wirtschaftsprüfern o. Ä. bei großen Projekten
• Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, sollten die Maßnahmen mit lokalen öffentlichen Mitteln finanziert werden
• Bestätigung der deutschen Auslandsvertretung, dass die Vorhaben durchgeführt werden

Zu beachten ist, dass Unternehmen eine hohe Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht haben. Sie können nicht geltend machen, dass sie die Verwendung der Mittel nicht aufklären oder Beweise nicht beschaffen können. Ggf. sind die Nachweise ins Deutsche zu übersetzen.