NPO

Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA)

Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind wirtschaftliche Betätigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die durch die Betätigungen wie private Unternehmen am Markt auftreten, Dies können z.B. Stadtwerke, Schwimmbäder, Krankenhäuser oder Blockheizkraftwerke (BHKW) sein. Nach § 4 Abs. 6 KStG können mehrere BgA unter bestimmten Voraussetzungen zu einem gemeinsamen Besteuerungsobjekt zusammengefasst werden. Ziel dieser Zusammenfassung ist die steuerliche Verwaltung zu vereinfachen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, mehrere BgA: ein Freibad, eine Wasserversorgung und zwei Blockheizkraftwerke. Sie wollte die Gewinne und Verluste dieser Einrichtungen miteinander verrechnen. Das Finanzamt lehnte dies ab, da zwischen dem Freibad und den anderen Betrieben keine ausreichende technische und wirtschaftliche Verflechtung bestehe. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hingegen gestattete die Zusammenfassung in zwei Schritten („Kettenzusammenfassung“).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts mit Urteil vom 29.08.2024 auf und wies die Klage ab. Das Gericht stellte klar:

● Keine gestufte Prüfung: Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG – insbesondere eine enge, wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung – müssen zwischen allen BgA direkt vorliegen. Eine schrittweise Prüfung, bei der Zwischenschritte genutzt werden (erst den ersten BgA mit dem zweiten BgA zu prüfen und dann den dritten BgA mit dem zusammengefassten ersten und zweiten BgA zu prüfen), reicht nicht aus.
● Gleichartige Tätigkeiten erforderlich: Nur BgA mit einem objektiven Zusammenhang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten können zusammengefasst werden.

Der BFH widersprach damit der bisherigen Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen, die in einem Schreiben vom 12.11.2009 „Kettenzusammenfassungen“ als zulässig ansah.

Das Urteil bedeutet für die Praxis, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts strenger prüfen müssen, ob ihre zusammengefassten BgA noch die Anforderungen des § 4 Abs. 6 KStG erfüllen. Eine bloße organisatorische Verbindung oder einseitige Abhängigkeit, wie im Fall des Freibads von den Blockheizkraftwerken, genügt nicht. Gegebenenfalls sollte hier auch eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung erfolgen.