Karneval und Steuern
Die Karnevalssession ist insbesondere im Rheinland eine wichtige Jahreszeit! Neben dem Feiern und Schunkeln spielen die Steuern (leider) auch eine wichtige Rolle bei Karnevalsgesellschaften. Der
Als Kanzlei in Köln und Bonn haben wir uns auf die Beratung von gemeinnützigen und Non-Profit Organisationen, Vereinen, Stiftungen und Religionsgemeinschaften spezialisiert.
Wir beraten Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen in Steuerfragen und zur steuerrechtlichen Einordnung. Insbesondere gemeinnützige Einrichtungen, wie gemeinnützige GmbHs (gGmbH), gemeinnützige Aktiengesellschaften (gAG), aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art, haben besondere Anforderungen und benötigen besonderes Know-how. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kennen wir die Besonderheiten bei Einrichtungen der Krankenhilfe, Altenhilfe, Jugendhilfe, Behindertenhilfe sowie von Rehabilitationseinrichtungen, spendensammelnden Organisationen, Schulen, Bildungseinrichtungen, kulturellen Einrichtungen und Integrationseinrichtungen.
In Deutschland sind viele Menschen in Vereinen aktiv. Das können Vereine sein, in denen man gemeinsam Sport oder Musik macht sowie auch den Karneval pflegt. In vielen Vereinen engagieren sich die Mitglieder für ein gemeinsames, ideelles Ziel – zum Beispiel für Umweltschutz oder Brauchtumspflege.
Stiftungen haben eine lange Tradition und werden ein immer häufiger genutztes Instrument. Als Vermögensmasse verfolgen sie den Zweck des Stifters. Die Zwecke reichen von dem reinen Erhalt eines Vermögens über die Versorgung von Personen bis hin zur Ausgestaltung der Nachfolge.
Der Verein und die Stiftung grenzen sich i. d. R. vom gewerblichen Unternehmen deutlich ab und haben viele rechtliche und steuerliche Besonderheiten. Eine korrekte und sinnvolle steuerrechtliche Strukturierung und Handhabung ist für die Zweckverwirklichung essentiell.
Mit unserer jahrelangen Erfahrungen in der Vereins- und Stiftungsbesteuerung kennen wir die Besonderheiten und können hier umfassend beraten.
In den letzten Jahren sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit von Stiftungen stetig verbessert worden.
Das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts auf Bundesebene ist am 01. Juli 2023 in Kraft getreten und bringt Verbesserungen für kleine und große Stiftungen mit sich. Das bisher geltende zersplitterte materielle Landesstiftungsrecht wird durch die Reform abgelöst.
Die Neufassungen und Ergänzungen der Regelungen des Bundestages sind in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen worden.
Als Stifter geben Sie Ihr Vermögen tatsächlich aus der Hand. Die Einflussnahme auf Ihr Vermögen wird dadurch begrenzt, da das Vermögen nach dem Transfer nicht mehr zurückverlangt werden kann.
Im Rahmen unserer Steuerberatung legen wir deshalb gegenüber dem Stifter einen besonderen Schwerpunkt auf die Gestaltung und Optimierung des Vermögenstransfers.
Dazu gehören
Eine Stiftung ist in der Regel gekennzeichnet als Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck, insbesondere einem gemeinnützigen Zweck, auf Dauer gewidmet ist. Aufgabe einer Stiftung ist es, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stifters sicher und gewinnbringend zu verwalten. In der Regel soll das Vermögen dauerhaft erhalten werden und die durch den Stiftungszweck Begünstigten in den Genuss von Erträgen kommen.
Das Vermögen selbst wird nicht angetastet: Nur die erwirtschafteten Überschüsse und zum Teil auch die eingeworbenen Spenden werden für gemeinnützige Zwecke ausgegeben.
Im Unterschied zu einem Unternehmen, wie einer GmbH, einer AG oder einem Verein, die durch Besitzer, Gesellschafter oder Mitglieder gekennzeichnet sind, definiert sich eine Stiftung als selbstständige Vermögensmasse. Eine Stiftung ist eine juristische Person und gehört sich selbst, nicht dem Stiftenden. Stiftungen haben keine Mitglieder.
Die Neuregelungen betreffen insbesondere die Verhältnisse von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Sonstige Stiftungsformen – zum Beispiel unselbstständige Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts – bleiben von der Reform weitestgehend unberührt.
Das Gestaltungspotential gilt für neue und bestehende Stiftungen gleichermaßen. Für Bestandsstiftungen kann es allerdings besonders attraktiv sein, das neue Stiftungsrecht zum Anlass zu nehmen, unzureichende, veraltete oder lückenhafte Satzungsregelungen auf Gestaltungsmöglichkeiten zu überprüfen und ggf. an das flexiblere neue Recht anzupassen.
Die Stiftungsrechtsreform enthält Vorgaben zu allen Aspekten eines „Stiftungslebens“, d. h. von ihrer Errichtung bis zu ihrer Auflösung:
Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts entsteht mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Dazu muss der Stifter ein sog. Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen. Im Stiftungsgeschäft bekundet er seinen Willen, ein bestimmtes Vermögen in die Stiftung einzubringen, in der Satzung regelt er die nähere Ausgestaltung der Stiftung, wie z. B. den Zweck, Namen und Sitz der Stiftung, die Anzahl der Organe und ihre Aufgaben etc.
Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Absatz 2 BGB).
Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden unterliegt nur noch der Schriftform. Eine notarielle Beurkundung ist nur noch in Ausnahmen notwendig (§ 81 Absatz 3 BGB).
Ein prägender Bestandteil jeder Stiftung ist ihr Vermögen.
Das neue Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen (§ 83b Absatz 1 BGB).
Zum Grundstockvermögen gehören
Alles weitere Vermögen ist sonstiges Vermögen, welches verbraucht werden kann.
Zur Verwaltung des Grundstockvermögens sieht der § 83c BGB ausführliche Regelungen vor. Nach § 83c Absatz 1 BGB ist das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten. Sofern durch eine separate Regelung in der Satzung ein Teil des Grundstockvermögens verbraucht wurde, ist diese entstanden „Lücke“ in absehbarer Zeit wieder aufzustocken.
Der Stiftungszweck ist mit der Nutzung des Grundstockvermögens stets zu erfüllen.
Die Stiftung muss einen Vorstand haben, welcher die Geschäfte führt (§ 84 Absatz 1 BGB).
Der Vorstand bildet das einzig zwingende Organ jeder Stiftung, und zwar unabhängig davon, ob er auch als solcher bezeichnet wird. Anderweitige Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“ oder „Stiftungsrat“ sind somit unschädlich.
Sonstige über den Vorstand hinausgehende Stiftungsorgane werden vom Gesetz nicht vorgeschrieben.
Neben der Geschäftsführung vertritt der Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Die Neuregelungen der §§ 84a bis 84c BGB machen deutlich, welche vielfältigen Gestaltungsoptionen rund um die Stiftungsorgane bestehen:
Kommen Sie bei der Gestaltung Ihrer Satzung gerne auf uns zu. Wir beraten Sie umfassend bei Ihrer individuellen Satzungsgestaltung.
Grundsätzlich haften die Mitglieder der Stiftungsorgane für alle vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.
Für unentgeltlich tätige Organmitglieder oder solche, deren Tätigkeitsvergütung 840 Euro jährlich nicht übersteigt, gilt eine Haftungsprivilegierung. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Neu ist auch die sogenannte Business Judgement Rule (§ 84a Absatz 2 BGB), welche aus dem Recht der Aktiengesellschaft stammt. Eine persönliche Haftung scheidet in diesem Bereich aus, wenn die handelnden Personen bei ihrer Entscheidung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
Außerdem kann die Stiftung durch individuelle Regelungen in der Satzung eigene Haftungsbeschränkungen oder -verschärfungen aussprechen.
Neu und bundeseinheitlich abschließend geregelt werden zukünftig Satzungsänderungen, wobei die Voraussetzungen umso strenger ausfallen, je stärker in die Stiftungsverfassung eingegriffen und die Stiftung verändert wird.
Die Satzungsänderung bedarf stets der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 85a Absatz 1 BGB).
Es wird zwischen den folgenden Fallvarianten unterschieden
Zum 1. Januar 2026 wird ein elektronisches Stiftungsregister zentral vom Bundesamt für Justiz eingeführt, in dem sich alle Stiftungen bis spätestens 31. Dezember 2026 anmelden müssen.
Mit der Eintragung in das Stiftungsregister müssen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zukünftig bestimmte Namenszusätze führen („eingetragene Stiftung“ /„e.S.“ oder „eingetragene Verbrauchsstiftung“ /„e.VS.“).
Eingetragen werden vor allem Angaben zu den Vorstandsmitgliedern sowie weitere Vertretungsbefugnisse. Die Satzung muss als Dokument hinterlegt werden.
Die Eintragung in das Stiftungsregister wirkt rein deklaratorisch. Die Stiftung entsteht also nicht erst mit der Registereintragung, sondern wie bisher schon zuvor durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung. Das Stiftungsregister ist aber auch keine Formalie, denn anders als die bislang bei den Stiftungsaufsichtsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse wird es Publizitätswirkung haben, nach dem Vorbild des Handels- und des Vereinsregisters.
Akuten Handlungsbedarf gibt es mit Blick auf das Stiftungsregister noch nicht. Jede Stiftung sollte aber darauf vorbereitet sein, sich ab dem 1. Januar 2026 rechtzeitig um die eigene Registrierung im Stiftungsregister zu kümmern.
Bestehende Stiftungen müssen nun dringend ihre Satzungen mit dem neuen gültigen Recht abgleichen, Änderungsbedarf erkennen und Satzungsänderungen planen.
Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt.
Dagegen sind Stiftungen, die ausschließlich privatnützige Zwecke verfolgen (z. B. Familienstiftungen) mit Vermögen und Erträgen allgemein steuerpflichtig.
Gemeinnützige Stiftungen sind von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit die Einkünfte nicht im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielt werden.
Ferner sind gemeinnützige Stiftungen weitgehend von der Grundsteuer befreit. Jedoch fällt beim Erwerb von Grundstücken Grunderwerbsteuer an, soweit es sich nicht um Schenkungen oder um Zuwendungen aus Erbschaften handelt.
Gemeinnützige Stiftungen mit steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (ausgenommen bestimmte Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4) brauchen für Vermögenswerte, die ihnen vererbt oder geschenkt werden, keine Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu entrichten. Diese Steuerbefreiung gilt rückwirkend auch für die Erben oder Empfänger von Schenkungen, die innerhalb von 24 Monaten nach der Zuwendung das ihnen zugewandte Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung zuwenden.
Nicht nur bei der Neugründung der Stiftung, sondern alle zehn Jahre kann der Höchstbetrag von einer Million Euro bei Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung steuerlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ehegatten haben die Möglichkeit, in Summe zwei Millionen Euro abzuziehen. Der Betrag lässt sich beliebig über den Zeitraum von zehn Jahren verteilt vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, Spenden an gemeinnützige Stiftungen steuerlich in Abzug zu bringen (§ 10b Absatz 1 Satz 1 EstG) und zwar
Dieser Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig, d. h. eine Spende kann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, beispielsweise in einem späteren, einkunftsstarken Jahr geltend gemacht werden.
Wir widmen uns der Beratung und Betreuung von Mandanten im gemeinnützigen und sozialen Markt.
In diesem Bereich verfügen wir über langjährige Beraterpraxis.
Unsere Mandanten sind im gesamten Bundesgebiet zu finden: Dies sind Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, gemeinnützige GmbHs usw.
Unser Tätigkeitsfeld erstreckt sich beispielsweise auf:
Nein. Für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist es unerheblich, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen wird oder nicht.
Vereine sind gesetzlich verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln.
Neben den eigentlichen Steuererklärungen sollte ein Verein dem Finanzamt auch weitere Unterlagen vorlegen, wie beispielsweise Protokolle zu den Mitgliederversammlungen und Gewinnermittlungen aus den jeweiligen Tätigkeitsbereichen. Ausführlichere Informationen, welche Unterlagen eingereicht werden sollten, finden Sie unter folgendem Link:
www.finanzamt.nrw.de
Die vorgeschriebenen Muster für die Spendenbescheinigung finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums:
esth.bundesfinanzministerium.de
Wenn Sie an einen gemeinnützigen Verein gespendet haben, dann können Sie diese Spende in Ihrer Steuererklärung angeben und dadurch Steuern sparen. Für kleine Spenden bis zu 300 EUR (bis 31.12.2019: 200 EUR) benötigen Sie keine Spendenbescheinigung. Hier sind andere Unterlagen wie beispielsweise ein Kontoauszug ausreichend.
Nein. Für Vereine besteht keine gesetzliche Registrierkassenpflicht. Der Einsatz einer sogenannten „offenen Ladenkasse“ (beispielsweise in Form einer einfachen Geldkassette) ist nach wie vor (z. B. bei Festen und Veranstaltungen) möglich und ausreichend. In diesem Fall muss dem Kunden auch nicht zwingend ein Beleg zur Verfügung gestellt werden. Diese nicht-elektronische Erfassung von Bargeld muss aber die bestehenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten erfüllen, d. h. die händische, ordnungsgemäße und tägliche Erfassung der Einnahmen und Ausgaben.
Grundsätzlich dürfen Vereinsmitglieder (auch auf geselligen Veranstaltungen) keine Zuwendungen/ Begünstigungen aus Vereinsmitteln erhalten. Eine Ausnahme besteht für Annehmlichkeiten, soweit sie im Rahmen der Betreuung der Mitglieder allgemein üblich und nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.
Als solche Annehmlichkeiten kommen infrage:
Geldgeschenke sind für die Gemeinnützigkeit immer schädlich.
Zu den Ausgaben i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes gehören auch alle Wertabgaben, die aus dem geldwerten Vermögen des Zuwendenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke abfließen (sogenannte Sachspenden). Als Sachspende kommen danach Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht, mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Eine Zuwendungsbestätigung darf also auch für Sachzuwendungen ausgestellt werden.
Mit der Durchführung eines Preisschießens, eines Wettangelns oder einer Ausspielung im Rahmen einer geselligen Veranstaltung wird der Verein im Bereich des steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tätig. Unerheblich ist, dass durch die Veranstaltung Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Satzungszwecke eingenommen werden.
Die gespendeten Sachpreise werden nicht unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet. Der Verein darf daher eine Zuwendungsbestätigung nicht für derartige Sachspenden ausstellen, ein Spendenabzug ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die eigene Vereinssatzung (Vertretungsregelung / Berechtigung zur Entgegennahme von Zahlungen) regelt, wer im Verein berechtigt ist, die Zuwendungsbestätigungen zu unterschreiben. Die Steuergesetze enthalten dazu keine Vorschriften.
Erhält der Verein für Werbung (s. Sponsoringleistungen) Zahlungen, unterliegen die Werbeeinnahmen der Umsatzsteuer.
Ja. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Lose für die Ausspielung unterliegen der Umsatzsteuer.
Startgelder und Nenngelder für die Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine sind von der Umsatzsteuer befreit. Eintrittsgelder für Veranstaltungen unterliegen der Umsatzsteuer.
Was bedeutet eigentlich Gemeinnützigkeit? Welche Voraussetzungen müssen für die Gemeinnützigkeit erfüllt sein und wer kann überhaupt gemeinnützig sein? Diese und weitere Fragen werden folgend beantwortet.
Die Gemeinnützigkeit wird heute im Wesentlichen durch das Steuerrecht definiert. Sie bezeichnet die selbstlose Förderung des Gemeinwohls. Es handelt sich um Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern. Eine Körperschaft ist selbstlos tätig, wenn sie nicht in erster Linie einem eigenen Erwerbsstreben nachgeht. Sie darf sich demnach nicht überwiegend wirtschaftlich betätigen, sondern muss überwiegend ihre satzungsmäßigen ideellen Zwecke verfolgen. Selbstlosigkeit ist gleichbedeutend mit Uneigennützigkeit. Zu dem selbstlosen Handeln gehört aber auch, dass die finanziellen Mittel eines Vereins grundsätzlich zeitnah wieder für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden müssen und nicht ohne weiteres angespart werden dürfen.
Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Ein geschlossener Personenkreis, wie ihn eine Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens darstellt, genügt folglich nicht.
So erfüllt zum Beispiel eine Betriebssportgemeinschaft, die lediglich auf die Förderung der Belegschaft eines Unternehmens ausgerichtet ist, nicht das Merkmal der Förderung der Allgemeinheit.
Auch können hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge eines Vereins zur Versagung bzw. zum Verlust der Steuerbegünstigung führen. Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugutekommt (zum Beispiel Sportvereine, Musik- bzw. Gesangsvereine, Tier- und Pflanzenzuchtvereine, Karnevalsvereine usw.) kann eine für die Gemeinnützigkeit schädliche Begrenzung des Mitgliederkreises auch dadurch herbeigeführt werden, dass der Allgemeinheit durch hohe Aufnahmegebühren bzw. Mitgliedsbeiträge und -umlagen der Zugang zu dem Verein praktisch verwehrt wird. Bei Sportvereinen wird eine Förderung der Allgemeinheit noch angenommen, wenn die Beiträge und Umlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 EUR je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühr für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 EUR nicht übersteigen.
Weitere Einzelheiten zur Ermittlung der gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Investitionsumlagen enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung unter Nr. 1 zu § 52 AO.
Nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes können als gemeinnützig anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht möglich für Personengesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder Privatpersonen. Für eine Anerkennung kommen in Frage:
Damit ein Verein gemeinnützig werden kann, muss seine Satzung und seine Geschäftsführung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die gesetzlichen Vorgaben sind in der Abgabenordnung (AO) in den §§ 51 bis 68 geregelt.
Für eine Steuerbegünstigung kommen infrage:
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die einzelnen Voraussetzungen enthält § 53 der Abgabenordnung.
Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft selbstlos zu fördern. Näheres regelt § 54 der Abgabenordnung.
Entsprechend der Rechtsprechung des EUGH ist nicht Voraussetzung für eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft, dass sie ihren Sitz im Inland hat.
Die Förderung gemeinnütziger Zwecke unterliegt steuerlichen Vergünstigungen, d. h. gemeinnützig anerkannte Organisationen werden ganz oder teilweise von Steuern befreit.
Folgende Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen kommen zum Tragen:
Der Status der Gemeinnützigkeit macht überdies Körperschaften für Sponsoren, die sich werbewirksam und mit dem Ziel der Imageförderung präsentieren wollen, sehr attraktiv.
Dieser besondere Status endet, wenn die Körperschaft ihre steuerbegünstigte Tätigkeit einstellt oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die möglichen gemeinnützigen Zwecke sind abschließend in § 52 Absatz 2 AO aufgeführt. Im Einzelnen sind dies:
Politische Zwecke zählen nicht zu den gemeinnützigen Zwecken (vgl. hierzu auch Nr. 15 zu AEAO zu § 52).
Ein Verein wird gegründet durch die Einigung der Gründer über die Vereinssatzung, d. h. die Gründungsmitglieder des Vereins beschließen in einer Gründungsversammlung eine Vereinssatzung. Das Gesetz bestimmt keine Gründerzahl, es müssen aber mindestens zwei Personen an der Gründung beteiligt sein. Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, müssen mindestens sieben Mitglieder vorhanden sein (§ 59 Abs. 3 BGB).
Was bedeutet: eingetragener Verein - nicht eingetragener Verein?
Vereine werden durch die Eintragung in das Vereinsregister zu eingetragenen Vereinen. Eingetragene Vereine sind rechtsfähig, nicht eingetragene Vereine sind nicht rechtsfähig. Rechtsfähig bedeutet, dass der Verein als eigene Rechtsperson behandelt wird (z. B. Vermögen erwerben kann), nicht rechtsfähig bedeutet, dass ein Verein im Rechtsverkehr nicht in allen Bereichen als eigene Rechtspersönlichkeit auftreten kann.
Die Satzung einer Körperschaft muss bestimmte Vorgaben erfüllen.
Sie muss schriftlich abgefasst sein. Der jeweilige Zweck muss entsprechend den Zweckangaben in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung formuliert werden. Darüber hinaus ist die Art der beabsichtigten Zweckverwirklichung genau zu beschreiben.
Mindestens folgende Punkte müssen in der Satzung enthalten sein:
Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, muss die Satzung auch dies bestimmen und den bestehenden Willen zur Eintragung mit aufnehmen.
Die Satzung muss von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.
Zusätzlich sollten für einen funktionsfähigen Verein nach §§ 58, 60 BGB die folgenden Bestimmungen ebenfalls aufgenommen werden:
Eine Mustersatzung stellt das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bereit: www.justiz.nrw
Trotz Mustersatzung und Hinweisen sollte bei der Aufstellung der Satzung genau überlegt werden, welche Vorschriften zu dem Verein, dem Vereinszweck und dem Vereinsleben passen.
Für eine Steuerbegünstigung ist zwingend erforderlich, dass die Satzung bestimmt, dass die Körperschaft:
Es empfiehlt sich, den Satzungsentwurf vor Gründung der Körperschaft beim Finanzamt zur Prüfung einzureichen. Wenn die Satzung nicht die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthält, die für den jeweiligen Verein im Einzelfall einschlägig sind, darf das Finanzamt den Verein nicht als steuerbegünstigt anerkennen.
Geplante Satzungsänderungen sollten vor einer Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Die geänderte Satzung ist innerhalb von vier Wochen dem Finanzamt vorzulegen (§ 137 der Abgabenordnung).
Eine wirtschaftliche Betätigung i. S. des § 22 BGB liegt vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt. Ein Verein unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn er eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit ausübt, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Nach § 21 BGB dürfen Vereine nie als Hauptzweck einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehen. Gemeinnützige Vereine müssen ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und keine anderen Zwecke verfolgen.
Ein gemeinnütziger Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, d. h., dass das Vereinsleben nicht überwiegend auf eine Gewinn bringende Geschäftstätigkeit ausgelegt sein darf. Sobald ein Geschäftsbetrieb zum Selbstzweck wird oder unter Vernachlässigung der eigentlichen gemeinnützigen Aufgaben in den Vordergrund tritt, geht die Gemeinnützigkeit insgesamt verloren. Für die Prüfung ist immer eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Dabei spielen die Höhe der Einnahmen, die eingesetzte ehrenamtliche Zeit und der eingesetzte Personal- und Zeitaufwand eine Rolle.
Vereine sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenüber ihren Mitgliedern auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Diese außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden nach der Abgabenordnung auch für steuerliche Zwecke herangezogen.
Als Grundlage für die Rechnungslegung müssen die Aufzeichnungen
Wie alle Steuerpflichtigen muss auch ein gemeinnütziger Verein seine Geschäftsunterlagen mindestens für die folgenden Zeiträume geordnet aufbewahren:
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist.
Zur Bilanzierung ist ein steuerbegünstigter Verein nur dann für seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich verpflichtet, wenn der Verein ein buchführungspflichtiger Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder das Finanzamt den Verein ausdrücklich zur Buchführung aufgefordert hat. Das Finanzamt wird den Verein zur Buchführung auffordern, wenn die Buchführungsgrenzen überschritten sind.
Diese lauten:
Der gemeinnützige Verein muss seine vereinnahmten Mittel (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermögenserträge, Gewinne aus Zweckbetrieben oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) grundsätzlich laufend (zeitnah) für die satzungsmäßigen Zwecke verausgaben.
Die Mittelverwendung ist im Allgemeinen noch als zeitnah anzusehen, wenn die in einem Geschäftsjahr vereinnahmten Mittel im Laufe der zwei folgenden Jahre für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Als zeitnahe Mittelverwendung gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dienen. Werden die Wirtschaftsgüter später veräußert, unterliegt der erzielte Erlös allerdings wiederum der zeitnahen Verwendungspflicht.
Ausgenommen von der zeitnahen Mittelverwendung sind lediglich die kleinen Vereine, bei denen die jährlichen Einnahmen 45.000 EUR nicht überschreiten. Zu den Einnahmen in diesem Sinne gehören alle Mittelzugänge des Vereins in einem Kalenderjahr, das heißt neben den Betriebseinnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten (einschließlich Umsatzsteuer) auch die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen, Mieten) und aus dem ideellen Bereich (z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse.
Darüber hinaus dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Spenden ausnahmsweise zur Bildung von Vereinsvermögen eingesetzt werden. Die folgenden Mittel unterliegen nach § 62 Absatz 3 Abgabenordnung nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung:
Die Bildung von Rücklagen ist nur unter ganz bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig:
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO kann die Betriebsmittelrücklage für periodisch wiederkehrende Ausgaben (Löhne, Gehälter, Mieten etc.) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitspanne gebildet werden. Die Höhe der Rücklage und auch die Zeitspanne hängen vom konkreten Einzelfall ab.
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 AO darf ein Verein Mittel für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern in eine Rücklage einstellen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke erforderlich sind.
Bsp.:
Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen.
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen.
Darüber hinaus können bis zu 10 % der sonstigen grundsätzlich zeitnah zu verwendenden Mittel der freien Rücklage zugeführt werden. Der Überschuss aus der Vermögensverwaltung ist bei der Berechnung der 10 Prozent-Grenze nicht nochmals zu berücksichtigen.
Wird der Höchstbetrag für die freie Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann das verbleibende Volumen noch in den nächsten beiden Jahren zur Rücklagenbildung genutzt werden.
Nach § 50 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung dürfen Zuwendungen i. S. d. §§ 10b und 34g des Einkommensteuergesetzes nur als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.
Die Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen als ausfüllbare Formulare im Internet unter folgendem Link zur Verfügung:
www.formulare-bfinv.de
Voraussetzung für das Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung ist, dass die Zuwendung dem ideellen Zweckbetrieb des Vereins zufließt, freiwillig und nicht in Erwartung einer Gegenleistung erbracht wird.
Spendenbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge dürfen nur ausgestellt werden, wenn dies auf dem Freistellungsbescheids des Vereins explizit vermerkt ist. Nur wenn die Zuwendung 300 EUR nicht übersteigt, genügt als Nachweis (anstelle einer förmlichen Zuwendungsbestätigung) der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstituts, sofern der Spendenempfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist.
Zum 1.1.2024 ist ein öffentlich zugängliches "Zuwendungsempfängerregister" beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aufgebaut worden, in dem gemeinnützige Körperschaften mit Name und Anschrift, ihren steuerbegünstigten Zwecken, dem zuständigen Finanzamt, dem Datum des letzten erteilten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO, ihrer Bankverbindung und Erwähnungen im Verfassungsschutzbericht aufgeführt werden. Auch Parteien und kommunale Wählergemeinschaften sollen dort derart gelistet werden (§ 60b AO). Weiterhin soll ein Zuwendungsregister zur Erleichterung des steuerlichen Zuwendungsabzugs nach § 10b EStG eingerichtet werden, indem die dort gespeicherten Daten als E-Daten Eingang in die vorausgefüllte Steuererklärung finden.
Die Tätigkeiten einer gemeinnützigen Einrichtung unterteilen sich steuerlich in vier verschiedene Bereiche:
Von allen Einnahmen können die Ausgaben abgezogen werden, die damit im Zusammenhang stehen und direkt zugeordnet werden können. Fallen Ausgaben an, die gleichzeitig mehrere Bereiche betreffen (z. B. Personalkosten), können diese aufgeteilt werden, wenn ein objektiver Maßstab besteht.
Ein gemeinnütziger Verein braucht keine Körperschaftsteuer zu zahlen, wenn die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt 45.000 EUR im Jahr nicht übersteigen.
Bei der Prüfung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten ist, werden nicht berücksichtigt:
Liegen die Einnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auch nur geringfügig über 45.000 EUR, unterliegen die Überschüsse insgesamt der Körperschaftsteuer, nicht nur der 45.000 EUR übersteigende Betrag.
Überschreiten die Bruttoeinnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von 45.000 EUr, ist mit der Steuererklärung der Vordruck Einnahmeüberschussrechnung (Anlage EÜR) abzugeben. Bei mehreren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist eine einheitliche Anlage EÜR für sämtliche wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einzureichen. Die Anlage EÜR ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Wer kann die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick:
Die Übungsleiterpauschale stellt Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR im Jahr aus bestimmten begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Eine Tätigkeit wird als nebenberuflich angesehen, wenn sie nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmacht.
Die Vergünstigung kann bei den folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:
Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. einer Gemeinde) oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung (z. B. gemeinnütziger Verein) in deren steuerbegünstigtem Bereich ausgeübt werden.
Im Jahr 2024 beträgt die Ehrenamtspauschale 840 EUR pro Jahr. Die über den Betrag von 840 EUR hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Die Pauschale kann für jede Art von nebenberuflicher, ehrenamtlicher Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:
Die Ehrenamtspauschale darf nur gezahlt werden, wenn es dazu einen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung bzw. eine Satzungsregelung gibt.
Diese Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, wenn für dieselbe Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen), § 3 Nr. 26 (Übungsleiterpauschale) oder Nr. 26b des Einkommensteuergesetzes (Aufwandsentschädigung für Betreuer) gewährt wird.
Vereine sind anderen Unternehmen umsatzsteuerlich grundsätzlich gleichgestellt.
Vereine sind Unternehmer, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt ausführen. Dies können Leistungen im gesamten Tätigkeitsbereich des Vereins sein z. B.: jährliche Veranstaltung eines Festes, für das der Verein Eintritt verlangt, Eigenbewirtschaftung oder Verpachtung einer Kantine oder Gaststätte, Warenverkauf, kurzfristige Vermietungen, Werbung (z. B. Bandenwerbung) oder Erteilung von Unterricht.
Folgende Tätigkeiten des Vereins sind z. B. (unter bestimmten Voraussetzungen) von der Umsatzsteuer befreit:
Die einzelnen Steuerbefreiungen sind in § 4 des Umsatzsteuergesetzes geregelt.
Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen eines Zweckbetriebs oder der Vermögensverwaltung ausführt, unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Der ermäßigte Steuersatz kommt jedoch nur zur Anwendung, soweit der Verein mit den Leistungen im Rahmen seines Zweckbetriebes die satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht. Für die übrigen Umsätze gilt die Steuerbegünstigung nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden.
Der allgemeine Steuersatz von 19 % ist anzuwenden, wenn ein Verein weder gemeinnützigen noch mildtätigen noch kirchlichen Zwecken dient oder wenn ein steuerbegünstigter Verein Umsätze im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausführt. Das gilt auch dann, wenn die Bruttoeinnahmen die Besteuerungsgrenze nicht überschreiten und daher nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.
Auch ein Verein muss für seine unternehmerischen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilen. Der Verein muss für seine unternehmerischen Leistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbringt, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistungen Rechnungen erteilen.
In Rechnungen für seine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, deren Gesamtbetrag 250 EUR übersteigt, ist er unter anderem verpflichtet, den Nettorechnungsbetrag, den Umsatzsteuerbetrag und den Gesamtpreis, die ihm von seinem Finanzamt erteilte Steuernummer oder gegebenenfalls die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. anzugeben.
Ist der Umsatz steuerfrei, muss der Verein in der Rechnung an den genannten Adressatenkreis auf die Steuerbefreiung hinweisen.
Zwingend ist in allen Fällen eine Rechnungsnummer anzugeben.
Nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraumes und jeden Kalenderjahres muss die Umsatzsteuer beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
Vereine, die sich unternehmerisch betätigen, haben grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs (10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober) ihrem Finanzamt Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln, in denen die Steuer selbstberechnet ist.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR, so kann das Finanzamt einen Verein von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Neben ihrer Kernaufgabe, der Verbreitung des Glaubens, sind kirchliche Einrichtungen in Deutschland auch in vielen anderen Bereichen aktiv.
Kirchliche Einrichtungen leisten wichtige Beiträge für die Gemeinschaft, z.B. in der Kindererziehung und schulischen Bildung, in der Kranken- und Altersfürsorge und bei Hilfe in Notlagen. Das macht sie zu einer Stütze der Gesellschaft, die aber – wie andere Einrichtungen auch – den immer komplexeren Rahmenbedingungen unserer Zeit ausgesetzt ist.
Ihre Gelder beziehen kirchliche Einrichtungen vor allem aus öffentlichen Abgaben, z.B. der Kirchensteuer, und Zuschüssen der öffentlichen Hand. Allerdings sorgten demographische Veränderungen und vermehrte Kirchenaustritte in den letzten Jahren dafür, dass diese Zuwendungen kleiner werden. Gleichbleibend sind jedoch die Fixkosten, wie etwa Personalkosten, die Erhaltung sozialer Einrichtungen und mehr. Neben der Umstellung des Finanzwesens auf die doppelte Buchführung (Doppik) verlangt die Öffentlichkeit auch eine transparente Darstellung des Vermögens kirchlicher Einrichtungen. Dies, sowie die oben erwähnten Änderungen, ziehen nötige Modernisierungen von Prozessen (unter anderem im Bereich Finanzen), sowie eine Ermittlung des genauen Ressourcenverbrauchs nach sich.Die Umstellung kirchlicher Einrichtungen ist ein komplexer, aber notwendiger Vorgang, bei dem wir Sie gern begleiten!
Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in den Bereichen der Umstrukturierung von Einrichtungen, dem Aufsetzen optimaler Prozesse und der Begleitung sowohl in steuerlichen, als auch betrieblichen Fragen.
Die Karnevalssession ist insbesondere im Rheinland eine wichtige Jahreszeit! Neben dem Feiern und Schunkeln spielen die Steuern (leider) auch eine wichtige Rolle bei Karnevalsgesellschaften. Der
Gerade in Kindertageseinrichtungen und Schulen werden Umsätze durch verschiedene Gruppen erzielt. Neben der pädagogischen Kernaufgabe entstehen häufig Gruppen aus Elternbeiräten, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen oder Fördervereinen. Elternbeiräte
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat kürzlich in der Verfügung vom 10.07.2023 eine Aktualisierung bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungseinrichtungen in Deutschland bekannt gegeben. In dieser
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