NPO

Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art

Viele gemeinnützige Einrichtungen befinden sich in öffentlicher Trägerschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die gemeinnützigen Betätigungen dieser Träger begründen üblicherweise sog. Betriebe gewerblicher Art, die sodann gemeinnützig sind, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 52 ff. AO erfüllen und eine entsprechende Satzung für den Betrieb gewerblicher Art vorliegt.

Jeder Betrieb gewerblicher Art ist i.d.R. ertragsteuerlich ein separates steuerliches Gewinnermittlungssubjekt, so dass Gewinne und Verluste der einzelnen Betriebe gewerblicher Art einer Trägerkörperschaft nicht miteinander verrechnet werden können. Hiervon abweichend kann aber eine Zusammenfassung der Betriebe gewerblicher Art stattfinden, wenn die Betriebe gleichartig sind oder zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technische-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.

Zu dem Vorliegen einer Gleichartigkeit von Betrieben gewerblicher Art hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.03.2023 zu einem Kurbetrieb einer Gemeinde zu entscheiden. In diesem Kurbetrieb waren noch mehrere Betätigungen, wie z.B. Vermietung Kursaal, Kegelbahn, Minigolfanlage, Glühweinstand, enthalten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es auf die gewerbliche Betätigung selbst und damit auf das äußere Erscheinungsbild der betroffenen Betriebe gewerblicher Art ankommt und nicht auf die übergeordneten Ziele der Trägerkörperschaft. Im vorliegenden Urteil hatte der BFH u.a. die Betätigung des Glühweinstandes als nicht gleichartig zum Kurbetrieb angesehen.

Das o.a. Urteil zeigt, dass bei Betätigungen von Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft genaustens auf die Art der Betätigungen zu achten ist, wenn man eine Zusammenfassung der Betätigungen beabsichtigt.

Für gemeinnützige Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft, die i.d.R. von den Ertragsteuern befreit sind, ist die o.a. Entscheidung auch von Relevanz, da gemeinnützige Einrichtungen häufig steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe haben. Deren Ergebnisse können bei einer Zusammenfassung mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben anderer Betriebe gewerblicher Art verrechnet werden. Dies kann zu einer steuerlichen Entlastung durch die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten für die Trägerkörperschaft führen. Zumindest mindert die Zusammenfassung den formalen Aufwand, da weniger Steuersubjekte durch die Zusammenfassung vorliegen.