NPO

Mittelverwendungsrechnung bei gemeinnützigen Einrichtungen

Gemeinnützige Einrichtungen haben für den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus viele Vorschriften zu beachten. Eine zentrale Vorschrift ist das Gebot der Selbstlosigkeit, vgl. § 55 AO. Dieses verlangt u.a. einen zeitnahen Einsatz der Einrichtungsmittel für steuerbegünstigte Zwecke. Aus der Literatur und aus den Verlautbarungen der Finanzverwaltung, vgl. Zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO Rz. 29 AEAO, lässt sich entnehmen, dass diese zeitnahe Mittelverwendung in einer Nebenrechnung, sog. steuerlichen Mittelverwendungsrechnung, nachgewiesen werden kann. Zu einer zeitnahen Mittelverwendung gehört auch die ordnungsgemäße und notwendige Bildung von gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Rücklagen, wie z.B. eine Wiederbeschaffungsrücklage, eine Projekt- und Investitionsrücklage, eine Betriebsmittelrücklage, eine freie Rücklage, vgl. hierzu § 62 AO.

Zu beachten ist, dass die zuvor angesprochene Mittelverwendungsrechnung nicht mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, der Vermögensübersicht, dem Jahresabschluss oder einer internen Kostenstellenrechnung gleichzusetzen ist. Die hier bezeichnete Mittelverwendungsrechnung stellt allein auf eine Mittelverwendung nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben ab. Folglich handelt es sich um eine weitere Rechnungslegung.

M.E. sollte jede Geschäftsführung und jeder Vorstand sehr großen Wert auf eine zeitnahe Mittelverwendung und deren Dokumentation legen, da dies zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zählt und dem Erhalt der Gemeinnützigkeit dient. Unserer Erfahrung nach werden die steuerlichen Mittelverwendungsrechnungen auch regelmäßig in Betriebsprüfungen angefordert.

Von der zeitnahen Mittelverwendung sind Einrichtungen mit nicht mehr als Einnahmen von EUR 45.000 ausgenommen. Allerdings ist diese Grenze jedes Jahr erneut zu überprüfen, so dass bei Überschreiten die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung jedes Jahr aufkommen kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei Erstellung einer Mittelverwendungsrechnung und der Bildung von gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen zur Dokumentation der zeitnahen Mittelverwendung.