Eine Stiftung ist in der Regel gekennzeichnet als Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck auf Dauer gewidmet ist. Aufgabe einer Stiftung ist es, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stifters sicher und gewinnbringend zu verwalten. In der Regel soll das Vermögen dauerhaft erhalten werden und die durch den Stiftungszweck Begünstigten in den Genuss von Erträgen kommen.
Das Stiftungsvermögen, insbesondere das Grundstockvermögen, selbst muss dauerhaft erhalten und ungeschmälert bleiben. Nur die erwirtschafteten Überschüsse und zum Teil auch die eingeworbenen Spenden werden ausgegeben bzw. verbraucht. Ausnahmen hiervon gelten für so genannte Verbrauchsstiftungen.
Im Unterschied zu einem Unternehmen, wie einer GmbH, einer AG oder einem Verein, die durch Gesellschafter, Aktionäre oder Mitglieder gekennzeichnet sind, definiert sich eine Stiftung als selbstständige Vermögensmasse. Eine Stiftung ist eine juristische Person und gehört sich selbst, nicht dem Stiftenden. Stiftungen haben somit auch keine Mitglieder.
Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts entsteht mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Dazu muss der Stifter ein sogenanntes Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen. Im Stiftungsgeschäft bekundet er seinen Willen, ein bestimmtes Vermögen in die Stiftung einzubringen, in der Satzung regelt er die nähere Ausgestaltung der Stiftung, wie z.B. den Zweck, den Namen und Sitz der Stiftung, die Anzahl der Organe und ihre Aufgaben etc.
Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 BGB).
Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden unterliegt nur noch der Schriftform. Eine notarielle Beurkundung ist nur noch in Ausnahmen notwendig (§ 81 Abs. 3 BGB).
Eine Stiftung kann gemeinnützig sein, wenn sie nach ihrem Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert und die Sitzungssatzung die rechtlichen Vorgaben der Gemeinnützigkeit erfüllt.