Zuschüsse im Sportverein – Umsatzsteuerpflicht?
Häufig werden Sportvereinen die Sportanlagen, wie zum Beispiel Sportplätze, Hallen, Außenanlagen, von öffentlichen Trägern kostenfrei zur Nutzung überlassen. Die Sportvereine sollen hiermit kostengünstig ein Sportangebot für die Allgemeinheit anbieten und aufrechterhalten können.
Daneben erhalten Sportvereine häufig Zuschüsse von Gemeinden oder anderen öffentlichen Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer überlassenen Sportanlage stehen. Eine reine Finanzierung über Mitgliedsbeiträge und Sondergebühren ist in der Regel für den Verein wirtschaftlich nicht realisierbar.
Im vorliegenden Fall (BFH Urteil vom 18.11.2021) sah die Finanzverwaltung die Zuschüsse zur Bewirtschaftung der Sportanlage als umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges Entgelt an. Die Finanzverwaltung sah in der Zahlung der Gemeinde eine Gegenleistung für die Bewirtschaftung der Sportanlage. Dieser Auffassung widersprach der BFH und stellte klar, dass es sich bei den Zahlungen für die Aufrechterhaltung des Sportangebot um nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse handeln kann, denn der Gemeinde ging es gerade nicht darum, konkrete Betreiberleistung für sich zu beziehen. Die Gemeinde kann in diesem Fall keinen eigenen Nutzen aus der Bewirtschaftung und Sportanlage ziehen.
Das o.a. Urteil zeigt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen auch in Vereinen immer wieder zu überprüfen ist. Der einzelne Sachverhalt und die jeweiligen Zusammenhänge sowie Förderziele sind entscheidend. Eine mögliche Umsatzsteuerpflicht bei öffentlichen Zuschüssen kann erhebliche finanzielle Auswirkungen, insbesondere bei kleinen Verein, haben, da diese in der Regel die Umsatzsteuer bereits verausgabt haben und die Zuschussverträge keine Nachforderung von möglicher Umsatzsteuer vorsehen. Ein dann gegebenenfalls vorliegender (anteiliger) Vorsteuerabzug kompensiert die Umsatzsteuer in der Regel nicht.